Sustainable Finance

Die Offenlegungsverodnung sieht für Finanzberater und Versicherungsvermittler vor, Nachhaltigkeitsinformationen transparent offenzulegen. Damit werden Investitionsentscheidungen im Sinne umweltbezogener und sozialer Erwägungen berücksichtigt, um so Investitionen in langfristige und nachhaltige Aktivitäten zu fördern.

Zu Art. 3 Abs. 1 und 2 Offenlegungs-Verordnung
Wir verfolgen folgende Nachhaltigkeitsstrategie: Wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung unserer Kunden auf Basis der Informationen unseres Vertragspartners. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Zu Art. 4 Abs. 1 bis 5 Offenlegungs-Verordnung
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir jedoch nicht verantwortlich.

Art. 5 Offenlegungs-Verordnung
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Kundeninteresses nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.